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  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der D.H. Frank Gesellschaft für CAD-Engineering, Konstruktion und Fertigung mbH (Stand 2009)
 

1. Allgemeines
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichungen sind nur verbindlich, wenn sie von der D.H. Frank GmbH für den jeweiligen Vertragsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.3 Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit Vertragsabschluß gelten diese Bedingungen als vereinbart.
1.4 Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Preisstellung
2.1 Angebotspreise sind freibleibend bis zur mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber bzw. einer Auftragsbestätigung durch die D.H. Frank GmbH. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Aktivitätenblattes gilt ein Vertrag als unter diesen Bedingungen abgeschlossen.
2.2 Maßgebend für das Angebot zur Erstellung einer Konstruktion bzw. für eine Dienstleistung sind die vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte sowie verbindliche Absprachen.
2.3 Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung berechtigen die D.H. Frank GmbH zu Preiserhöhungen und Terminverschiebungen.
2.4 Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.

3. Lieferfristen
3.1 Die Lieferfrist beginnt erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der Auftragsbestätigung durch die D.H. Frank GmbH.
3.2 Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich von der D.H. Frank GmbH schriftlich nach Auftragseingang bestätigt worden sind.

4. Mitwirkung
4.1 Der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
4.2 Der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Die D.H. Frank GmbH ist auch bei vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, einen derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

5. Vorzeitige Beendigung eines Projektes
5.1. Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grunde herbeigeführt werden.
5.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den die D.H. Frank GmbH zu vertreten hat, so steht der D.H. Frank GmbH ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In allen anderen Fällen hat die D.H. Frank GmbH Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

6. Gewährleistung
6.1 Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich der D.H. Frank GmbH mitgeteilt werden.
6.2 Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlug die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Wandlung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
6.3 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

7. Haftung
7.1 Die D.H. Frank GmbH haftet für alle selbst verschuldeten Schäden, die dem Grund und der Höhe nach durch die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sind, es sei denn, diese Schäden wurden grob fahrlässig oder durch offensichtliche Fehler, die durch den Auftraggeber erkennbar und damit vermeidbar gewesen wären, verursacht.
7.2 Die D.H. Frank GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, es sei denn der Schaden wurde grob fahrlässig verursacht.
7.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
7.4 Im Falle einer Inanspruchnahme kann die D.H. Frank GmbH verlangen, dass ihr die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
7.5 Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführungen seitens des Auftraggebers hat er selbst zu verantworten.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich die D.H. Frank GmbH das Eigentum an der Konstruktion vor.

9. Urheberrecht
Urheberrechte werden nicht übertragen.

10. Zahlungsbedingungen
10.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungs-stellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe (z.Zt. 19%).
10.2 Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug innerhalb von 10 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.
10.3 Die Abrechnung von Projekten, die von ihrem Volumen her 160 Stunden oder eine Dauer von 30 Tagen überschreiten, erfolgt monatlich.
10.4 Der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertragspartner seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
10.5 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele ist die D.H. Frank GmbH berechtigt, die Arbeit am jeweiligen Projekt einzustellen.
10.7 Beanstandungen der Rechnungen der D.H. Frank GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet der D.H. Frank GmbH mitzuteilen.
10.7 Gegen Forderungen der D.H. Frank GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nußloch. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Vertragspartner der D.H. Frank GmbH seinen Firmensitz im Ausland hat.
11.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

12. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.